9.2 Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 1822 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. Dies gilt namentlich für die Aussagen der einvernommenen Drittpersonen, denen zwar keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, die das Gesamtbild jedoch abrunden und auf die nachfolgend nur am Rande eingegangen wird. 9.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt