5. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte begangen am 28.03.2021, ca. 03:45 - 04:25 Uhr, in H.________ (Ortschaft), beim Parkplatz des Restaurants J.________, z.N. von E.________, indem der Beschuldigte E.________ während des von ihm erzwungenen Oralverkehrs (vgl. vorstehend Anklageziffer 3) ohne deren Wissen und Einverständnis mit der Kamera seines Handys filmte.