Durch das überraschende, von hinten erfolgte Packen und in den Würgegriff bzw. Schwitzkasten nehmen von E.________, die vom nächtlichen Überfall geschockt war und Panik hatte, so dass sie beinahe bewusstlos wurde, und den Umstand, dass der Beschuldigte ihr zusätzlich noch den Mund zu hielt und sie in eine kleine Seitenstrasse zu zerren versuchte, führte der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine unmittelbare Lebensgefahr für E.________ her bei und handelte überdies skrupellos, indem er eine durch nichts zu rechtfertigende Hemmungsund Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben von E.________ offenbarte.