Der Beschuldigte handelte grausam, indem er E.________ mit einem unbekannten spitzigen Gegenstand bedrohte, dass er sie stechen bzw. erstechen würde, wenn sie schreie, während dem er sie gleichzeitig von hinten in den Würgegriff nahm, ihr den Mund zuhielt und sie in der Folge mehrfach stark würgte, so dass E.________ fast schwarz vor Augen wurde und sie Mühe beim Atmen sowie Schmerzen und Todesangst hatte. Durch sein Handeln fügte der Beschuldigte E.________ psychische und physische Qualen zu, die deutlich über das hinausgehen, was erforderlich ist, um ein Opfer zur Duldung von sexuellen Handlungen zu nötigen.