Die Straf- und Zivilklägerin 1 öffnete die Augen und nannte den Namen ihres Ex-Partners «L.________», woraufhin der Beschuldigte fluchtartig aus dem Schlafzimmer rannte. Er verliess das Schlafzimmer und anschliessend die Wohnung, ohne die Straf- und Zivilklägerin 1 im Intimbereich mit seiner Hand bzw. mit seinen Händen ausgegriffen zu haben.