I.1 im Sinne der Eventualanklage «versuchte Schändung» und denjenigen gemäss Ziff. I.6 der Anklageschrift als erstellt. Die Kammer geht mithin von folgendem erstellten Sachverhalt aus: Der Beschuldigte betrat am 28. Mai 2018 gegen 03:30 Uhr wissentlich und willentlich in sexueller Absicht und ohne Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 1 deren Wohnung. Er schlich in das Schlafzimmer, wo die Straf- und Zivilklägerin 1 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern im Bett schlief.