will (pag. 1181). Die Kammer erachtet es deshalb beweismässig zweifelsfrei als erstellt, dass der Beschuldigte in sexueller Absicht handelte; konkret, dass er die Straf- und Zivilklägerin 1 (mindestens) im Intimbereich mit der Hand bzw. mit seinen Händen ausgreifen wollte. Dass er beabsichtigte, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wie ihm in der Anklage eventualiter vorgeworfen wird, kann ihm hingegen nicht nachgewiesen werden. 8.5 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 im Sinne der Eventualanklage «versuchte Schändung» und denjenigen gemäss Ziff.