So beging er drei Jahre später einen nochmals deutlich schwereren sexuellen Übergriff zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 (eingehend dazu E. II.9 hiernach), besass er verbotene Pornografie (eingehend dazu E. II.10 hiernach) und beschrieb ihn Dr. med. K.________ im Gutachten vom 9. April 2022 im Zusammenhang mit der Prüfung einer Störung der sexuellen Präferenz nach ICD-10 F65 – unter Vorbehalt, dass sich die Tat entsprechend den Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 ereignet hat – als einen Menschen, der sich bei Bedarf nimmt, was er braucht resp. will (pag.