22 instanz (pag. 1818) schliesst die Kammer andere Absichten klar aus. Sexuell übergriffiges Verhalten ist dem Beschuldigten denn auch nicht fremd. So beging er drei Jahre später einen nochmals deutlich schwereren sexuellen Übergriff zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 (eingehend dazu E. II.9 hiernach), besass er verbotene Pornografie (eingehend dazu E. II.10 hiernach) und beschrieb ihn Dr. med.