Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb beweismässig davon auszugehen, dass er die Straf- und Zivilklägerin 1 im Intimbereich nicht berührt hat. Das Verhalten des Beschuldigten – d.h. nachts in das Schlafzimmer der schlafenden Straf- und Zivilklägerin 1 schleichen, sich auf Rumpfhöhe über sie beugen und ihren Intimbereich freilegen – lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er sexuelle Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin 1 vornehmen wollte. Anders als die Vor-