Während es somit als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte die Unterhose der Straf- und Zivilklägerin 1 zur Seite geschoben hat, kann ihm ein Berühren des Intimbereichs nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die von der Straf- und Zivilklägerin 1 wahrgenommene Feuchtigkeit im Intimbereich legt ein Berühren zwar nahe, jedoch könnte die Feuchtigkeit laut Auskunft des medizinischen Personals gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 auch auf eine Angst-/Stressreaktion zurückzuführen sein (pag. 487 Z. 182 ff., pag. 494 Z. 125 ff.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb beweismässig davon auszugehen, dass er die Straf- und Zivilklägerin 1 im Intimbereich nicht berührt hat.