2415 Ziff. 1 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, es sei ihre «Boxershorts» gewesen und diese habe ihrer Grösse entsprochen (pag. 1664 Z. 32 ff.). Auf Erkundigung, ob es noch Platz dazwischen gehabt habe, präzisierte sie: «Die Boxershorts waren sehr eng» (pag. 1664 Z. 35 ff.). Die Nachfrage, ob es in den letzten fünf Jahren nach dem Vorfall nochmals vorgekommen sei, dass ihre Unterwäsche verschoben gewesen sei, verneinte sie (pag. 1664 Z. 39 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung antwortete sie auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwältin D.________, wie die Unterhose anlag, mit «eng» (pag. 2415 Z. 26 ff.), und fügte erklärend an: «Es war eine Boxer» (pag.