und Z. 122 ff.). Auch stellte sie nie Mutmassungen darüber an, was der Beschuldigte getan haben könnte, während sie und ihre Töchter schliefen (pag. 494 Z. 117, pag. 1664 Z. 13 ff., pag. 2414 Z. 35 ff.). Im Gegenteil: Sie betonte wiederholt und namentlich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, sie wolle wissen, warum der Beschuldigte in ihre Wohnung gelangt sei und was er gemacht habe (pag. 2414 Z. 35 ff., pag. 2415 Z. 39 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 trug zum Tatzeitpunkt eine Herrenunterhose in Grösse M (vgl. pag. 567 resp. pag. 1993 ff. sowie pag. 2415 Ziff.