stress il y avait eu peut-être un 21 relâchement», pag. 487 Z. 182 ff.). Sie beharrte mithin nicht darauf, dass die festgestellte Feuchtigkeit auf eine Berührung ihres Intimbereichs durch den Beschuldigten zurückzuführen ist. Auch sonst belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig. Namentlich verneinte sie, eine Berührung im Intimbereich gespürt zu haben (pag. 494 Z. 117) und vom Beschuldigten bedroht oder bestohlen worden zu sein (pag. 480 Z. 84 ff. und Z. 122 ff.).