Diese Alternativerklärung wurde erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgeworfen, indem die Straf- und Zivilklägerin 1 danach gefragt wurde, ob es sein könnte, dass sich die Kleidung beim Rennen verschoben habe. Die Straf- und Zivilklägerin 1 antwortete hierauf bestimmt mit: «Nein, es klebte richtig an meinem Körper» (pag. 1663 Z. 21 f.). Dass die Strafund Zivilklägerin 1 stets überzeugt und ohne Zweifel zu äussern angab, der Beschuldigte habe ihre Unterhose zur Seite geschoben, ist bezeichnend: Ansonsten wies sie jeweils darauf hin, wenn sie etwas nur vermutete (vgl. beispielhaft: pag. 479 Z. 58 f., pag.