494 Z. 110 ff.). Neben der Straf- und Zivilklägerin 1 haben auch die dazumal einvernehmenden Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden nie in Betracht gezogen, dass sich die Unterhose von selbst resp. beim Rennen verschoben haben könnte, haben sie die Straf- und Zivilklägerin 1 doch nie mit dieser Alternativerklärung konfrontiert. Diese Alternativerklärung wurde erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgeworfen, indem die Straf- und Zivilklägerin 1 danach gefragt wurde, ob es sein könnte, dass sich die Kleidung beim Rennen verschoben habe.