während des Verfolgens des Beschuldigten verschoben hat. Die Straf- und Zivilklägerin 1 sagte anlässlich ihrer ersten Einvernahme aus, «ma culotte était mise de côté» (Hervorhebung durch die Kammer; pag. 479 Z. 51 f.). Auch anlässlich der zweiten Einvernahme zeigte sie sich überzeugt davon, dass ihre Unterhose vom Beschuldigten zur Seite geschoben worden war. Andernfalls hätte sie auf die Frage «Avez-vous le sentiment que l’auteur vous a touchée dans la zone de vos parties intimes?» kaum geantwortet: «Je pense oui. Pourquoi il m’a mis la culotte de côté?» (Hervorhebung durch die Kammer; pag. 487 Z. 179 ff.).