8.4.4 Zu Ziff. I.1 AKS im Besonderen Gestützt auf die diesbezüglich sehr bestimmten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 und angesichts des Schnitts, der von ihr in der Tatnacht getragenen Unterhose, geht die Kammer beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte die Unterhose der schlafenden Straf- und Zivilklägerin 1 – wie von ihr ausgesagt – zur Seite geschoben hat, und sich diese nicht – wie von der Vorinstanz angenommen (pag. 1818) und seitens der Verteidigung geltend gemacht (pag. 1691, pag. 2437) – von selbst resp. während des Verfolgens des Beschuldigten verschoben hat.