20 sich der Beschuldigte bloss in der Wohnung irrte. Für die Kammer steht beweismässig zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte gezielt die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 betrat und sich in deren Schlafzimmer schlich – dies in sexueller Absicht (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen unter E. II.8.4.4). 8.4.4