Im Ergebnis ist beweiswürdigend darauf abzustellen. 8.4.3 Zu Ziff. I.6 AKS im Besonderen Wie unter E. II.8.4.1 hiervor ausgeführt, ist aufgrund der Gesamtumstände – erster vs. zweiter Stock, Wohnung rechts vs. links, geräuschloses Betreten der Wohnung und des Schlafzimmers, kein Betätigen des Lichtschalters, Zur-Seite-Schieben der Unterhose der Straf- und Zivilklägerin 1 (siehe dazu E. II.8.4.4 hiernach), fluchtartiges Verlassen der Wohnung, ausbleibende Entschuldigung, etc. – widerlegt, dass