Die Straf- und Zivilklägerin 1 hatte nie die Absicht, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, erfolgte die Anzeige doch gegen Unbekannt und stellte sich erst zwei Jahre später heraus, dass es sich beim nächtlichen Eindringling um den Nachbarn resp. den Beschuldigten handelt. Es fehlen mithin jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ihre Sachverhaltsdarstellung nicht auf Selbsterlebtem basiert und erfunden sein könnte. Im Ergebnis ist beweiswürdigend darauf abzustellen.