Wie die Vorinstanz auf pag. 1816 eingehend darlegte, weisen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zahlreiche Realitätsmerkmale auf. Gewisse Unstimmigkeiten in ihren Aussagen – etwa als sie angab, die Wohnungstür sei abgeschlossen gewesen (pag. 488 Z. 210 ff.) und sie habe «un petit short noir, comme un boxer. Et une culotte noire» getragen (pag. 485 Z. 91 f.) – betreffen entweder nicht das Kerngeschehen oder lassen sich mit dem Zeitablauf erklären. Die Straf- und Zivilklägerin 1 hatte nie die Absicht, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, erfolgte die Anzeige doch gegen Unbekannt und stellte sich erst zwei Jahre später heraus,