2414 Z. 22 ff.). Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe angegeben, die Wohnungen verwechselt zu haben, führte die Straf- und Zivilklägerin 1 wiederholt aus, sie könne sich das nicht vorstellen. Zur Begründung erklärte sie nachvollziehbar, sie habe im ersten Stock links gewohnt und der Beschuldigte im zweiten Stock rechts; auch seien die Wohnungen nicht identisch (pag. 489 Z. 250 ff., pag. 1663 Z. 44 ff., pag. 2415 Z. 7 ff.). Zudem sei alles dunkel, d.h. kein Licht eingeschaltet, gewesen und habe der Mann ein Walkie-Talkie dabeigehabt (pag. 486 Z. 113 f., pag. 495 Z. 146 ff.). Auf Nachfrage, ob der Mann etwas gemacht resp.