479 Z. 61 ff.). Der Beschuldigte habe wissen müssen, dass die Wohnungstür Lärm mache, denn sie habe ihn nicht gehört (pag. 480 Z. 84 ff.). An der Untersuchung durch das IRM vom 28. Mai 2018 um 10:40 Uhr, an den Einvernahmen vom 12. Juni 2020 und 17. November 2020 sowie an der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. August 2023 resp. 6. März 2025 schilderte die Straf- und Zivilklägerin 1 das Kerngeschehen weitgehend identisch, detailliert, differenziert und stimmig. Auch Jahre später nach dem Vorfall berichtete sie, sie habe mit ihren beiden Töchtern im Bett gelegen und geschlafen (pag. 486 Z. 76 ff., pag.