Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die wenigen, vom Beschuldigten gemachten Angaben zum angeklagten Sachverhalt unglaubhaft sind, weshalb beweiswürdigend darauf nicht abzustellen ist. 8.4.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 Weil die Aussagen des Beschuldigten nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen, kommt den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zentrale Bedeutung zu. Die Straf- und Zivilklägerin 1 schilderte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 28. Mai 2018, tatnah um 05:52 Uhr, in freier Rede was folgt: «J'étais en train de dormir et je sais pas, il y a quelque chose qui m'a réveillé. J'ai ouvert les yeux