Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zuvor neben ihr im Bett schlief. Untermauert wird dies nicht zuletzt von der im polizeilichen Nachtrag vom 6. August 2020 festgehaltenen Bemerkung, wonach der Beschuldigte gegenüber dem Schreibenden vor der Einvernahme vom 11. Juni 2020 mündlich angegeben habe, «dass er im Mai 2018, nachts, die Wohnung von C.________ durch die unverschlossene Wohnungstüre betreten und sich zu ihr ins Schlafzimmer begeben habe. C.________ habe dabei auf ihrem Bett geschlafen und sei erwacht, als er in ihrem Schlafzimmer neben dem Bett gestanden sei» (Hervorhebung durch die Kammer; pag.