496 Z. 169 ff.), ihn hörte. Das Bett war zudem bereits mit der Straf- und Zivilklägerin 1 und deren beiden Töchtern belegt, so dass sich der Beschuldigte nicht oder jedenfalls nicht unbemerkt daneben zum Schlafen hätte hinlegen können. Ohnehin steht das geltend gemachte Sich-ins-Bett-legen im Widerspruch zur glaubhaften Aussage der Straf- und Zivilklägerin 1, wonach sich der Beschuldigte auf ihrer Seite neben dem Bett befunden habe, als sie erwacht sei, und der Beschuldigte ein Knie auf die Matratze gelegt und sich die Matratze unter seinem Gewicht abgesenkt habe. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zuvor neben ihr im Bett schlief.