Auch hätte er gegenüber L.________ mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall kaum mehr benennen können, wo er das Walkie-Talkie in der ihm fremden Wohnung abgelegt hatte (siehe zum Ablageort des Walkie-Talkies auch die diesbezüglich mit den Angaben des Beschuldigten übereinstimmende Auskunft der Straf- und Zivilklägerin 1 auf pag. 486 Z. 119 ff.). Anders als mit einem bewussten Einschleichen in die Wohnung und in das Schlafzimmer lässt sich auch nicht plausibel erklären, weshalb der Beschuldigte weder die Straf- und Zivilklägerin 1 und deren Kinder weckte noch deren Cousine, die im Kinderzimmer einen Film schaute (pag. 493 Z. 73 ff.; pag. 496 Z. 169 ff.), ihn hörte.