Ohnehin dürfte der Beschuldigte – sofern er überhaupt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand – nicht derart verwirrt gewesen sein, dass er nicht mehr wusste, wo er sich befindet und was er tut. Andernfalls hätte er nach dem unvermittelten Erwachen der Straf- und Zivilklägerin 1 kaum derart rasch reagieren, zielgerichtet die Wohnungstür ansteuern und die Wohnung fluchtartig verlassen können. Auch hätte er gegenüber L.___