Hätte er sich tatsächlich bloss in der Wohnung geirrt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich noch vor Ort oder in den Folgetagen bei der Straf- und Zivilklägerin 1 für das versehentliche Betreten der Wohnung entschuldigt und sich diesbezüglich erklärt bzw. seinen Irrtum spätestens gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kundtut. Ohnehin dürfte der Beschuldigte – sofern er überhaupt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand – nicht derart verwirrt gewesen sein, dass er nicht mehr wusste, wo er sich befindet und was er tut.