516 Z. 294 ff., pag. 520 Z. 48 ff.), was eine Verwechslung der Wohnungen unwahrscheinlich macht. Gegen eine Verwechslung der Wohnungen spricht ferner das Nachtatverhalten des Beschuldigten. Hätte er sich tatsächlich bloss in der Wohnung geirrt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich noch vor Ort oder in den Folgetagen bei der Straf- und Zivilklägerin 1 für das versehentliche Betreten der Wohnung entschuldigt und sich diesbezüglich erklärt bzw. seinen Irrtum spätestens gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kundtut.