17 ber ihnen widersprüchliche Angaben betreffend die Ursache der angeblichen Verwechslung/Verwirrtheit (Alkohol- vs. Drogenkonsum), sondern sind auch die örtlichen Gegebenheiten, die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 (eingehend dazu E. II.8.4.2 hiernach) und die allgemeine Lebenserfahrung nicht mit seinen Angaben vereinbar. So befindet sich die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 im 1. Stock rechts, während sich die Wohnung der Grosseltern des Beschuldigten im 2. Stock links befindet (pag. 489 Z. 250 ff., pag. 516 Z. 294 ff., pag.