Als er erwacht und langsam zu sich gekommen sei und sich «abgetastet» habe, habe er bemerkt, dass er in der falschen Wohnung sei. Als er sich «abgetastet» habe, sei die Straf- und Zivilklägerin 1 erwacht und habe zu schreien begonnen. Er sei in Panik geraten und nach draussen gerannt (pag. 503 Z. 111 ff., pag. 511 Z. 101 ff.). Mit der die Vorinstanz (pag. 1815 f.) erachtet die Kammer die vom Beschuldigten gegenüber Dr. med. K.________ und L.________ gemachten Sachverhaltsdarstellungen – er habe sich infolge alkoholisierten Zustands resp. unter Drogeneinfluss in der Wohnung geirrt und sich versehentlich in das Bett der Straf- und Zivilklägerin 1 gelegt – als unglaubhaft resp.