Es fällt jedoch auf, dass er den Anklagesachverhalt gegenüber Dr. med. K.________ nicht explizit bestritt, sondern lediglich erklärte, man könne ihm die Tat nicht nachweisen. Gesprächiger als gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zeigte sich der Beschuldigte gegenüber Dr. med. K.________ und L.________, dem Ex-Freund der Straf- und Zivilklägerin 1. Ersterem berichtete er am Explorationsgespräch vom 6. April 2022, die Straf- und Zivilklägerin 1 vom Sehen her zu kennen. Er habe bei deren Partner «L.________» Cannabis gekauft. Am 28. Mai 2018 sei er «völlig dicht» gewesen, habe viel Alkohol konsumiert. Er habe sich schlicht in der Wohnung geirrt und sich auf das Bett gelegt.