Frau C.________… wie soll ich sagen… es ist nicht klar. Man hat nichts gegen mich in der Hand, dass ich das, was mir vorgeworfen wird, gemacht habe. Man hat einfach ein Walkie- Talkie mit meinen Spuren gefunden» (pag. 557 Z. 239 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (pag. 1815), tragen diese wenigen, kargen Aussagen des Beschuldigten, die keine eigene Sachverhaltsdarstellung enthalten, nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei. Es fällt jedoch auf, dass er den Anklagesachverhalt gegenüber Dr. med. K.________ nicht explizit bestritt, sondern lediglich erklärte, man könne ihm die Tat nicht nachweisen.