Einzig an der ersten Einvernahme vom 11. Juni 2020 machte er einige rudimentäre Angaben zum Anklagesachverhalt. Er führte aus, die Straf- und Zivilklägerin 1 zu kennen (pag. 520 Z. 45 ff.). Sie lebe in der Wohnung unter ihm, auf der rechten Seite (pag. 521 Z. 52 ff.). Er sei schon einmal in ihrer Wohnung gewesen (pag. 521 Z. 91 ff.), wolle aber nicht sagen, wann das gewesen