2437). Die Kammer hat somit beweismässig zu klären, aus welchem Grund der Beschuldigte die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 betreten und was sich in deren Schlafzimmer zugetragen hat, namentlich ob der Beschuldigte die Unterwäsche der Straf- und Zivilklägerin 1 zur Seite geschoben und sie an den Genitalien berührte resp. berühren wollte. 8.4 Erwägungen der Kammer 8.4.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte berief sich über alle Einvernahmen hinweg weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht. Einzig an der ersten Einvernahme vom 11. Juni 2020 machte er einige rudimentäre Angaben zum Anklagesachverhalt.