Der Beschuldigte bestreitet hingegen, die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 gezielt betreten zu haben, um sich an der Straf- und Zivilklägerin 1 zu vergehen. Namentlich streitet er ab, der Straf- und Zivilklägerin 1 in sexueller Absicht die Unterwäsche zur Seite geschoben und sie im Intimbereich berührt resp. dies beabsichtigt zu haben (eingehend zu den Vorbringen der Verteidigung: pag. 1691 ff. und pag. 2437).