Der Beschuldigte anerkennt, in den frühen Morgenstunden des 28. Mai 2018 ohne die Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 1 deren Wohnung betreten und sich in deren Schlafzimmer aufgehalten zu haben, während jene mit ihren zwei Töchtern im selben Bett schlief. Er anerkennt ferner, die Wohnung fluchtartig verlassen zu haben, als die Straf- und Zivilklägerin 1 erwachte. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 gezielt betreten zu haben, um sich an der Straf- und Zivilklägerin 1 zu vergehen.