8.2 Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 1810 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 8.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt, in den frühen Morgenstunden des 28. Mai 2018 ohne die Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 1 deren Wohnung betreten und sich in deren Schlafzimmer aufgehalten zu haben, während jene mit ihren zwei Töchtern im selben Bett schlief.