über den Körper von C.________ beugte und sich mit einem Knie auf dem Bett abstützte erwachte C.________, worauf der Beschuldigte das Schlafzimmer so wie die Wohnung von C.________ fluchtartig verliess, ohne den Geschlechtsverkehr mit C.________ vollzogen zu haben. 6. Hausfriedensbruch begangen am 28.05.2018, ca. 03:30 Uhr, in I.________ (Ortschaft), z.N. von C.________, indem der Beschuldigte die Wohnung im von C.________ ohne ihre Einwilligung betrat und sich in ihr Schlafzimmer schlich, währendem die Privatklägerin am Schlafen war (vgl. vorstehend Anklageziffer 1).