Der in Art. 10 Abs. 2 StPO normierte Grundsatz in dubio pro reo ist erst nach erfolgter Gesamtwürdigung heranzuziehen, falls relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person ergäbe ein zu deren Gunsten verzerrtes Bild, das bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4).