Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2). Der in Art. 10 Abs. 2 StPO normierte Grundsatz in dubio pro reo ist erst nach erfolgter Gesamtwürdigung heranzuziehen, falls relevante Zweifel verbleiben.