Es sind dies namentlich die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwältin F.________ sowie die Abweisung des beantragten Kontaktverbots der Straf- und Zivilklägerin 2 und der Verzicht auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung des Zivilpunkts. Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecherin G.________, die den Beschuldigten vom 28. März 2021 bis 7. April 2021 amtlich verteidigt hat, wurde bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2021 rechtskräftig festgesetzt (pag. 1352 ff.).