Die Punkte des erstinstanzlichen Urteils, die von keiner Partei (zumindest indirekt) angefochten wurden, sind in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies namentlich die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwältin F.________ sowie die Abweisung des beantragten Kontaktverbots der Straf- und Zivilklägerin 2 und der Verzicht auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung des Zivilpunkts.