398 Abs. 3 StPO). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerinnen (Anschluss-)Berufung erhoben haben, ist sie in den betreffenden Punkten nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Im Übrigen darf sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Punkte des erstinstanzlichen Urteils, die von keiner Partei (zumindest indirekt) angefochten wurden, sind in Rechtskraft erwachsen.