6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der (Anschluss-)Berufungen hat die Kammer die Einstellung, den Freispruch, sämtliche Schuldsprüche inkl. Sanktions-, Mass- nahmen-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Landesverweisung, den Widerruf, den Zivilpunkt (ohne Kontaktverbot und ohne Kostenpunkt) sowie die weiteren Verfügungen zu prüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).