X. Es sei festzustellen, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren – festzusetzen gemäss Kostennoten vom 06. März 2025 – nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt. XI. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. XII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.