VIII. Es sei festzustellen, dass das an Herrn Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt. IX. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.