g. der Pornografie, angeblich begangen am 28. März 2021 und in der Zeit davor (Ziffer I.7. AKS). III. Das Widerrufsverfahren betreffend der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland vom 08. Juni 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei einzustellen und die diesbezüglichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern zur Tragung aufzuerlegen. IV. Herr A.________ sei am Tag der oberinstanzlichen Urteilsfällung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.